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Gute Neuig­keiten für Grün­der: Min­dest­bei­trag hal­biert sich ab 2019

Donnerstag, 10. Januar 2019

Die hohen Beiträge zur Krankenverischerung waren jungen Gründern bisher ein Dorn im Auge. Nun wird Selbstständigen mit geringem Einkommen das Leben erleichtert. Alles zu den Veränderungen, der Berechnung und wie ihr eure Beiträge sofort verringern könnt, erfahrt ihr in diesem Blogbeitrag.

Was hat sich verändert?

Seit 01.01.2019 haben sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz verändert. Für Gründer*innen sind das gute Neuigkeiten, da sie eine Entlastung von Selbstständigen mit geringen Gewinnen bringen.

Bisher lag die Mindestbemessungsgrenze, also die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei mindestens 2.283,75 Euro monatlich. Es wurde davon ausgegangen, dass Selbständige mindestens diesen Gewinn erzielen und dementsprechend wurde ein Beitrag von etwa 410,- Euro pro Monat fällig. Ausnahmen gab es nur für Gründer*innen mit dem Existenzgründungszuschuss der Arbeitsagentur und in Sonderfällen auf Antrag.

Neu seit 2019 ist die Senkung der Mindestbemessungsgrenze für alle Selbständigen auf 1038,33 Euro monatlich. Das heißt, wer wenig Gewinn erwirtschaftet, zahlt auch weniger - nämlich nur den Mindestbeitrag von etwa 187,- Euro.

In unserer Rechnung sind wir von einem Beitragssatz in Höhe von 18 % ausgegangen. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwar nur 14,6 %, die Krankenkassen legen aber unterschiedliche Zuschläge von durchschnittlich 1 % fest. Dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,05 % (ab 2019).

Wie berechnet die Krankenkasse meine Beiträge?

Existenzgründer*innen suchen sich eine gesetzliche Krankenkasse aus, beantragen die Aufnahme und geben eine Prognose ihres Gewinns an die Krankenkasse ab. Auf dieser Basis wird der monatliche Beitrag berechnet, der an die Kasse zu zahlen ist. Im Folgejahr wird der Einkommenssteuerbescheid an die Krankenkasse gesandt. Auf dieser Grundlage werden die Beiträge berechnet. Entweder zahlt die Kasse zu viel gezahlte Beiträge zurück oder fordert entsprechend Geld nach. Für das laufende Jahr werden die Beiträge in der Höhe der Einkünfte des Vorjahres festgesetzt.

Wie kann ich meine Beiträge jetzt schon senken?

Für Selbständige, die sich neu einstufen lassen wollen, haben wir den Praxistest bei einer Krankenkasse gemacht – die Telefonhotline der Barmer Ersatzkasse hat uns die Auskunft gegeben, dass auf Basis der neuen Mindestbemessungsgrenze auch eine neue Beitragshöhe festgesetzt werden kann. Dazu muss auf einem Formular der Krankenkasse eine Einkommensprognose eingereicht werden.

Gesetzliche oder private Krankenkasse?

Neben der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es die Private Krankenversicherung (PKV), die von Selbständigen genutzt werden kann. Wir empfehlen unseren Gründer*innen zumindest in der ersten Zeit nach der Gründung die Vorteile der GKV zu nutzen. Zu den Vor- und Nachteilen der beiden KV-Systeme informiert der nächste Blogbeitrag.

Bei Fragen könnt ihr euch gern an unseren Berater Thomas Blume (blume@socialimpact.eu, 0331-620 79 44) wenden.

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