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Beschlüsse zum Bürokratie­entlastungs­gesetz

Montag, 06. Januar 2020

Mit dem lang verhandelten Bürokratieentlastungs- gesetz ist zwar nicht viel ‚entlastet‘ worden, aber immerhin gibt es drei wesentliche Entlastungen für Kleinunternehmer. Hier alles in Kürze.

  • So ist die Kleinunternehmergrenze ab 01.01.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Dies gilt auch schon für den Umsatz, der 2019 gemacht wurde.
  • In einem Testzeitraum vom 01.01.21 bis 31.12.26 dürfen Gründerinnen und Gründer die USt-VA vierteljährlich einreichen, wenn die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast im Jahr unter 7.500 € liegt. Bisher musste die USt-VA in jedem Fall im Gründungs- und Folgejahr monatlich abgegeben werden. Wie es nach 2026 weitergeht, ist noch offen.
  • Ab 2020 ist die einfache Aufbewahrung von elektronischen Daten mit Datenträger möglich. Dann müssen die Originalbelege nur noch 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung der elektronischen Daten muss aber weiterhin über 10 Jahre erfolgen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, ihr Bemühen um eine Bürokratieentlastung entschieden fortzusetzen und zügig weitere Vorschläge zu erarbeiten. Die Länder kündigen an, den Bund dabei mit Vorschlägen zu unterstützen. Feste Fristen gibt es hierfür allerdings nicht.

Noch ein Hinweis insbesondere für Minijobs: Der Mindestlohn steigt in 2020 auf 9,35 €, die Grenze von 450 € bleibt aber bestehen.

Autor: Michael Wegener (Team Enterprise – Deine Gründungswerkstatt)

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